Vereinssatzung

§ 1 (Name und Sitz)
(1) Der Verein führt den Namen Naturrettung
(2) Er ist in das Vereinsregister eingetragen und trägt den Zusatz “e.V.”
(3) Der Sitz des Vereins ist Haan

§ 2 (Geschäftsjahr)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 (Zweck des Vereins)
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Umweltschutzes und der Bildung, sowie der Erhalt von Wäldern und Naturflächen im Sinne des Naturschutz und der Landschaftspflege.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
(a) Bildungsangebote (zu Themen wie Natur-, Umwelt- und Klimaschutz)
(b) Informationskampagnen zum Erhalt bestehender Wälder und Naturflächen
(c) Pflege und Erhalt bestehender Wälder
(d) Naherholungs- und Freizeitangebote mit Schwerpunkt Natur
(e) sowie den Austausch mit anderen Umweltverbänden, öffentlichen Verwaltungsinstitutionen (Stadtverwaltung, Landschaftsverbände etc.) und politischen Institutionen (Stadträte, Bezirksregierung, Landtag etc.).
(f) Förderung der Naturnutzung für alle Menschen.
(g) Unterstützung von Klagen

§ 4 (Selbstlose Tätigkeit)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5 (Mittelverwendung)
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder haben Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen die satzungsgemäßen Zwecken dienen, soweit die Mittel des Vereins dafür ausreichen. Der Vorstand des Vereins darf keine Verbindlichkeiten zu Lasten des Verein eingehen, die nicht vom Vereinsvermögen gedeckt sind.
§ 6 (Verbot von Begünstigungen)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 (Mitgliedschaft)
(1) Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden. Mitglieder des Vereins sind ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind aktiv und in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die sich mit den Zielen des Vereins verbunden fühlt und den Verein aktiv fördern will. Die Mitgliedschaft ist in Textform (§ 126b BGB) zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen und die Anschrift des Antragstellers enthalten. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(3) Fördermitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins teilt und den Verein finanziell und ideell unterstützen will. Die Mitgliedschaft ist in Textform (§ 126b BGB) zu beantragen. Über den Antrag entscheidet ein Vorstandsmitglied. Der Antrag soll den Namen und die Anschrift des Antragstellers enthalten.
(4) Gegen die Ablehnung eines Mitgliedsantrages, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
§ 8 (Beendigung der Mitgliedschaft)
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(3) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die
Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
§ 9 (Beiträge)
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
Der Mitgliedsbeitrag gilt für ein Kalenderjahr und ist im folgenden Jahr zu Beginn des Jahres fällig.
§ 10 (Organe des Vereins)
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 11 (Mitgliederversammlung)
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
(2) Einmal pro Geschäftsjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
(3) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
(4) Ordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat, außerordentliche Mitgliederversammlungen unter Einhaltung einer Frist von 10 Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
(5) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Stunde vor Beginn der Versammlung schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(6) Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens 3 ordentlichen Mitgliedern beschlussfähig.
(7) Zu Beginn der Mitgliederversammlung sind eine Versammlungsleitung und eine Schriftführung zu wählen.
(8) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Jedes anwesende, ordentliche Mitglied kann maximal ein weiteres ordentliches Mitglied vertreten.
(9) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(10) Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(11) Die Auflösung des Vereins bedarf einer 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung.
(12) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben bei allen Mehrheitsverhältnissen außer Betracht.
(13) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Versammlungsleitung und der Schriftführung zu unterzeichnen ist.
§ 12 (Vorstand)
(1) Der Vorstand besteht aus
einem/einer Vorsitzenden
ein bis zwei stellvertretenden Vorsitzenden
einem/einer Schatzmeister*in und
bis zu 3 Beisitzenden.
Der Vorstand darf aus nicht mehr als 49% der ordentlichen Mitglieder bestehen.
(3) Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
Wiederwahl ist zulässig.
(3) Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§ 13 (Kassenprüfung)
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfende. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.
Wiederwahl ist zulässig.
§ 14 (Auflösung des Vereins)
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins
an – den Plant-for-the-Planet Initiative e.V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden oder an das Stiftungskonto der Plant for the Planet Foundation einzuzahlen hat oder
an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Umweltschutz und Landschaftspflege zu übertragen hat.
§ 15 Gerichtsstand und Erfüllungsort
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist grundsätzlich der Sitz des Vereins.